Art.8
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Die Geschäfte der Ortsgruppe besorgen: |
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- die Generalversammlung;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren.
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Art.9
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1/Die Generalversammlung findet jährlich im letzten Quartal statt. |
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2/Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Generalversammlungen einberufen. |
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3/Die Generalversammlung entscheidet über: |
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- den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Voranschlag sowie über die Ressortberichte;
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl von Rechnungsrevisoren;
- die Aufstellung des Tourenprogrammes;
- die Besprechung individueller Anträge, die dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unterbreitet wurden;
- die Revision der Statuten gemäss Art. 13;
- Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7 al. 2;
- Auflösung der Ortsgruppe.
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4/Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen durch Publikation in der Sektionszeitschrift "Die Seilschaft" oder im "Walliser Boten". |
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5/Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 20 Mitgliedern auf jeden Fall beschlussfähig. |
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6/Nach einer nicht beschlussfähigen Versammlung wird eine zweite Versammlung einberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist. |
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7/Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht geheime Abstimmungen verlangt wird. |
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8/Die Generalversammlung fällt ihre Entscheide, falls nicht anders festgelegt, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. |
Art.10
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1/Der Vorstand besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern. |
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2/Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. |
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3/Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. |
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4/Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident bzw. Vizepräsident und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam. |
Art.11
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1/Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und über den Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. |
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2/Die Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. |